Jedes Grundstück in Privateigentum muß grundsätzlich im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und die drei Abteilungen: I Eigentümer; II Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. |