Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern,
solange nicht der Gläubiger Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner
ohne Erfolg versucht hat.
Verzicht auf Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB)
Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn
er sich als Selbstschuldner verbürgt hat;
- wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach
der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des
Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts
des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
- wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet ist;
- wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen
wird
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