Zeitpunkt zu dem ein Gebäude bewohnbar ist. Nur unerhebliche Restarbeiten (z.B. Außenanlagen, Verlegen eines Fußbodens) schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Der Begriff hat Bedeutung bei der Einheitsbewertung. Grundstücke, die noch nicht bezugsfertig sind, werden als unbebaute Grundstücke bewertet. Die Bezugsfertigkeit hat weiter Bedeutung für die erstmalige Geltendmachung steuerlicher Abschreibungen oder von Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG. |