Die Bauordnungen der meisten Bundesländer kennen sogenannte Baulasten. Das sind vom Grundstückseigentümer freiwillig übernommene Verpflichtungen zu einem auf das Grundstück bezogene Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Dazu gehören: die Sicherung von Zuwegungen und Leitungsrechten; die Absicherung planungsrechtlicher Voraussetzungen bei privilegierter Nutzung im Außenbereich; die Festschreibung einer Bauweise (z.B. Doppelhäuser bei im übrigen offener Bauweise); die Begrenzung der Nutzungen bei Baugenehmigungen im Gewerbegebiet; der Verzicht eine bestimmte Grundstücksfläche zu überbauen, um diese Fläche dem Nachbargrundstück für dessen überbaubare Fläche zurechnen zu können; die Bereitstellung von Parkplätzen. Die als Baulast entstandene Verpflichtung wirkt gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundstückeigentümers. Einen Verzicht kann nur die Bauaufsichtsbehörde aussprechen. Sie ist dazu dann verpflichtet, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Übernahme der Baulast erfolgt entweder in notariell-beurkundeter (Niedersachsen) oder in öffentlich-beglaubigter Form. Die Baulast wird in ein von der zuständigen Behörde geführtes Verzeichnis eingetragen. Die Eintragung ist für die Entstehung der Last aber nicht erforderlich. Bei der Einsichtnahme in das Baulastverzeichnis ist darauf zu achten, daß dieses keinen öffentlichen Glauben genießt und die Eintragungen weder die Vermutung der Vollständigkeit noch der Richtigkeit haben. Baulasten stehen zu den dinglich gesicherten Rechten im Grundbuch in keinem Rangverhältnis. Eine Baulast als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung begründet kein Recht, das von einem Dritten geltend gemacht werden kann. Gegenüber dem durch die Baulast Begünstigten entsteht eine Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu einem der Baulast gemäßen Verhalten durch den Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung. |