Entsprechend dem Eigenheimzulagengesetz wird für jedes zum Haushalt gehörende und steuerlich zu berücksichtigende Kind eine Zulage zum Grundförderbetrag in Höhe von 1.500 DM pro Jahr gewährt, unabhängig davon, ob der Grundbetrag für einen Neu- oder Altbau gewährt wird. Bis einschließlich 1995 galt die Regelung, daß für Steuerpflichtige, die die Grundförderung nach § 10 e EStG in Anspruch genommen haben, sich gem. § 34 f EStG die Einkommensteuer für jedes Kind um 1.000 DM jährlich ermäßigt hat. Voraussetzung dafür war, daß
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