Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - A

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde (die auch für die Baugenehmigung zuständig ist), daß die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind.

Wohnungseigentum (bei Eigentumswohnungen) kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind, das heißt, von fremden Wohnungen und Räumen baulich vollkommen abgeschlossen sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören.

Bei Bildung von Wohnungseigentum ist der Teilungserklärung die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der Aufteilungsplan beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.


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