EStG - §33. Außergewöhnliche Belastungen

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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3)

Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 30.000 DM

über
30.000 DM

bis
100.000 DM

über
100.000 DM

1.

bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

a) nach § 32 a Abs. 1

5 6 7

b) nach § 32 a Abs. 5 oder 6

4 5 6
zu berechnen ist

2.

bei Steuerpflichtigen mit

a) einem Kind oder zwei Kindern

2 3 4

b) drei oder mehr Kindern

1 1 2
vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält.


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