Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
auch
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden;
2. Einnahmen aus der Veräußerung
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch
den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien
oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. Diese
Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder
ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibungen, wenn die dazugehörigen
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Entsprechendes
gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen
durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung;
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen
und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen
mitveräußert werden und das Entgelt für die auf
den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung
entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen)
besonders in Rechnung gestellt ist.
4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldbuchverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren
Erwerber,
b) Schuldbuchverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder von
Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren
Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis,
c) Schuldbuchverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn
Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder
bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen
Ereignis abhängt,
d) Schuldbuchverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen
Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei
denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder
für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite
entsprechen. Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht
nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb
und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als Kapitalertrag.
Die Besteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1
Nr. 7 und Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt; die danach der Einkommensteuer
unterliegenden, dem Veräußerer bereits zugeflossenen
Kapitalerträge aus den Wertpapieren und Kapitalforderungen
sind bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden
weiteren Erwerber entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht
auf die Zinsen aus Gewinnobligationen und Genußrechten im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden. Die Nummern 2 und
3 gelten sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung
von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen
im Sinne der Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte
oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft
sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen
aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch
eingetragen sind.
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