EStG - §13a. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Bücherschrank
(1)

Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn

1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und

2. die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Bewertungsgesetz) ohne Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz) nicht 20 Hektar überschreitet und

3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und 4. der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt. Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3)

Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

1. dem Grundbetrag (Absatz 4),

2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),

3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen, 4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen. Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind. Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.

(4)

Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsgesetz) der selbstbewirtschafteten Fläche. Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen

  1. bei einem Hektarwert bis 300 Deutsche Mark 400 Deutsche Mark,
  2. bei einem Hektarwert über 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark 600 Deutsche Mark,
  3. bei einem Hektarwert über 500 Deutsche Mark bis 1.000 Deutsche Mark 700 Deutsche Mark,
  4. bei einem Hektarwert über 1.000 Deutsche Mark bis 1.500 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark,
  5. bei einem Hektarwert über 1.500 Deutsche Mark bis 2.000 Deutsche Mark 900 Deutsche Mark,
  6. bei einem Hektarwert über 2.000 Deutsche Mark 1.000 Deutsche Mark.


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